Adonia Verlag: Deutsche Rechtsgeschichte - Conrad, Hermann - Müller C.f.

Deutsche Rechtsgeschichte

Frühzeit und Mittelalter/Neuzeit bis 1806 - C. F. Müller Wissenschaft, 2 Bde
Müller C.f.
ISBN 9783811453715
Gebunden/Hardcover
CHF 128.70
Wird für Sie besorgt
Ein Klassiker der Rechtsgeschichte
Aus der Feder von Hermann Conrad stammt die erste moderne Darstellung der Deutschen Rechtsgeschichte in Form eines Lehrbuches. Der Stoff ist in zwei Ba¤nden umfassend dargelegt. Die Darstellungsweise ist modernem Geschichtsversta¤ndnis und Rechtsbewusstsein angepasst.
Band I behandelt die Geschichte des deutschen Rechtes von den germanischen Anfa¤ngen bis zum Ende des Mittelalters (1599) auf breitester Grundlage und innerhalb der Gesamtentwicklung der abendla¤ndischen Geschichte und Kultur. Die zweite Auflage strafft die Darstellung und bringt die kritische Auseinandersetzung mit der Forschung in den wichtigeren strittigen Fragen auf den seinerzeit neuen Stand.
Band II behandelt die Neuzeit, vor allem die Verfassung und das Recht des Heiligen Ra¶mischen Reiches deutscher Nation und der deutschen Territorialstaaten bis zum Jahre 1806, aber auch die deutsche Verfassungsgeschichte des 19. Jahrhunderts, ferner die Geschichte des Strafrechts, des Prozessrechts und des Privatrechts der Neuzeit. Bera¼cksichtigt ist zudem die Geschichte von Verfassung und Recht im Gesamtrahmen der Entwicklung Europas wie auch der Beginn von Rechtstaatlichkeit.
Rezension (Ausza¼ge):
"Das Lehrbuch erfreut sich offenbar groaYer Beliebtheit bei den Studenten und anderen Benutzern, was umso beachtlicher ist, als es sich nicht nach GrundriaYart auf Vermittlung des allernotwendigsten Stoffes, etwa fa¼r Examenszwecke (soweit im deutschen Staatsexamen a¼berhaupt noch ernsthaft Rechtsgeschichte gepra¼ft wird), beschra¤nkt. ... Rechtsgeschichte, die lebendig bleiben und rechtswissenschaftlich wirksam werden will." (Prof. Dr. Karl S. Bader, Juristenzeitung)
"Man muaY jedem rechtsgeschichtlich Interessierten dieses Buch wa¤rmstens ans Herz legen; fa¼r die Arbeit des Forschers und Gelehrten ist es schlechtweg unentbehrlich.a¿oe (Prof. Dr. Werner Ogris, Juristische Rundschau)
ZUM ANFANG