Mit allen Änderungen durch das SanInsFoG und bei der Restschuldbefreiung EU-Restrukturierungsrichtlinie, ESUG-Evaluation und Corona - das sind die Reformtreiber der letzten Monate im Insolvenzrecht.
Der Gesetzgeber hat dem Reformdruck mit zwei zentralen Änderungsgesetzen Rechnung getragen: dem Gesetz
zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens sowie dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs-
und Insolvenzrechts (SanInsFoG).
Die 9. Auflage des Hamburger Kommentars zum Insolvenzrecht berücksichtigt und erläutert alle Änderungen im
materiellen Insolvenzrecht und Insolvenzverfahrensrecht der InsO, in der InsVV sowie im COVInsAG, u.a.:
Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre (§287 InsO)
Neufassung der §§ 14 ff. InsO Eintritt der Insolvenzreife Prognosezeitraum
Anpassungen im Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)
Umfangreiche Änderungen beim Eigenverwaltungsverfahren (u.a. Bestellung eines "Sondersachwalters" durch
das Gericht) (§§ 270 ff. InsO) - Einführung des Anspruchs auf ein gerichtliches Vorgespräch bei großen Insolvenzverfahren (NEU - § 10a InsO)
Verpflichtende Einführung eines Gläubigerinformationssystems in großen Insolvenzverfahren
Änderungen bei der Insolvenzverwaltervergütung (InsVV)
Schnittstellen zum neuen Unternehmensstabilisierungsund restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Das neue StaRUG (Art. 1 SanInsFoG) wird im Zentrum des Hamburger Kommentars zum Restrukturierungsrecht stehen
(3. Auflage, bis 2. Auflage: Schmidt, Sanierungsrecht- Kommentar, in Vorbereitung für 4. Quartal 2021, wird